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Diskriminierung von Sinti

Nennung der ethnischen Zugehörigkeit für das Leserverständnis erforderlich

„Eine der Parteien lügt – Prozess um Sinti-Ehre bringt täglich Überraschungen“. Unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über den Prozessverlauf in einem Schwurgerichtsverfahren wegen versuchten Totschlags. Angeklagter ist ein „Sinto“; Hintergrund ist ein Eifersuchtsdrama. Die Zeitung spricht davon, dass die Polizei ausgesagt habe, zwischen den Sinti zweier Nachbarstädte sei ein „Sippenkrieg“ im Gange. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Der Zentralrat ruft den Deutschen Presserat an. Die Redaktion widerspricht dem Beschwerdeführer. Ohne die Minderheiten-Kennzeichnung sei ein Verständnis der Leser für den Tathergang nicht herstellbar gewesen. Im Rahmen der Gerichtsverhandlung sei sowohl aus dem Mund des Angeklagten als auch von vielen Zeugen von einem Ehrenkodex die Rede gewesen, der in einem Tatzusammenhang stehe, der aber nur verständlich werde, wenn er durch den ethnischen Begriff „Sinti“ ergänzt werde. In der Redaktion sei die Problematik der Kennzeichnung von Minderheiten bekannt und werde mit besonderer Sensibilität und Sorgfalt bedacht. (2000)