Diskriminierung von Sinti und Roma 2
Durchsuchung kein Grund für Nennung der ethnischen Zugehörigkeit
140 Beamte durchsuchen in einer Großstadt rund 30 Wohnungen und Geschäfte. Es geht um den Verdacht wegen Steuerhinterziehung. Eine Regionalzeitung stützt sich auf eine Meldung des dpa-Landesdienstes. Darin heißt es: „Steuerfahnder haben gestern in und um …. mehr als 30 Wohnungen und Geschäfte von Sinti und Roma durchsucht….“ Der Zentralrat der Sinti und Roma, der den Deutschen Presserat einschaltet, sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Chefredaktion der Zeitung steht auf dem Standpunkt, dass sich die Beschwerde auf einen völlig korrekt und diskriminierungsfrei abgedruckten Agenturbericht beziehe. Der Hinweis auf Sinti und Roma sei im Text beibehalten worden, weil er zum Verständnis der ungewöhnlich aufwendigen Polizeiaktion notwendig sei. Dies könne man daraus ersehen, dass die Anwohner des betreffenden Stadtteils mit Flugblättern informiert wurden und dass im Verlauf der Durchsuchungen eine aufgeheizte Stimmung entstand. Im Verlauf einer normalen Polizeiaktion wäre dies doch eher unwahrscheinlich gewesen. Die Nennung der ethnischen Zugehörigkeit habe die Nachricht also erst vollständig und verständlich gemacht. (2001)