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Ehre eines Politikers verletzt

Nachrichtenmagazin kolportiert Beziehungsgeflecht ohne Belege

Unter der Überschrift „Charly auf der Achterbahn“ berichtet ein Nachrichtenmagazin über die Rolle eines früheren SPD-Fraktionsmanagers in dem „anrüchigen Geschäft“ mit der Müllverbrennung in Köln. In dem Beitrag wird behauptet, der Betroffene habe mit zwei Parteifreunden, einem langjährigen Oberstadtdirektor und dem lokalen SPD-Bundes-tagsabgeordneten ein Trio gebildet, das in Parteikreisen ‚Troisdorfer Mafia‘ genannt worden sei. In der Sauna des Oberstadtdirektors, so heiße es, sei schon manches öffentlich-private Ding gefingert worden. Der genannte Bundestagsabgeordnete sieht sich in seiner Ehre verletzt und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Es gebe keine „Troisdorfer Mafia“. In der Sauna des Oberstadtdirektors sei er nie gewesen. Zudem wohne dieser nicht in Troisdorf. Der Politiker kritisiert, dass der Autor des Artikels die entsprechende Passage bei ihm nicht gegenrecherchiert habe. Das Magazin habe in seiner darauf folgenden Ausgabe einen Leserbrief veröffentlicht, entgegen der Vereinbarung jedoch gekürzt und nicht wörtlich. Seine Integrität sei durch die Veröffentlichung des Briefes nicht voll wiederhergestellt worden. Das Justitiariat des Verlages räumt ein, dass der frühere Oberstadtdirektor nicht mehr in Troisdorf wohne. Die Bezeichnung „Troisdorfer Mafia“ stamme aus Kreisen der Partei des Beschwerdeführers und beschreibe zugespitzt, aber zulässig die enge Verbindung der Personen innerhalb der genannten Politikergruppe. Konkrete Vorwürfe würden dem Abgeordneten in dem Beitrag nicht gemacht. Deshalb sei er auch nicht zu dem Vorgang befragt worden. Er werde lediglich als sehr guter Bekannter des Parteimanagers dargestellt, was zutreffe. Der Hinweis auf Absprachen in der Sauna sei durch die Ergänzung „so heißt es“ klar als parteiinterne Unterstellung erkennbar. Letztendlich ergänze diese Anekdote nur die allgemeine Darstellung der Beziehung unter Parteifunktionären, wie sie in Parteikreisen kolportiert werde. Die veröffentlichte Version des Briefes sei mit dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers abgestimmt worden. (2002)