Diskriminierung von Sinti und Roma 5
Nennung der ethnischen Zugehörigkeit zum Verständnis des Vorgangs akzeptabel
140 Beamte durchsuchen in einer Großstadt rund 30 Wohnungen und Geschäfte. Es geht um den Verdacht wegen Steuerhinterziehung. Eine Regionalzeitung stützt sich auf eine Meldung des dpa-Landesdienstes. Darin heißt es: „Steuerfahnder haben gestern in und um …. mehr als 30 Wohnungen und Geschäfte von Sinti und Roma durchsucht….“ Der Zentralrat der Sinti und Roma, der den Deutschen Presserat einschaltet, sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Der Aufmarsch von rund 200 Polizeibeamten sei absolut unüblich gewesen. Deshalb, so die Chefredaktion der Zeitung, sei in diesem Fall die Nennung der ethnischen Zugehörigkeit der Betroffenen gerechtfertigt gewesen. Nach Angaben von Polizei und Staatsanwaltschaft sei dieser Großeinsatz ausschließlich deshalb erfolgt, um einerseits Geschäfte und Wohnungen zu durchsuchen und andererseits in dem betreffenden Stadtteil Unruhen unter den betroffenen, verwandten oder befreundeten Sinti und Roma zu verhindern. So müsse die Möglichkeit bestehen, den Hintergrund in sachlicher Weise zu beschreiben. Ohne die Fakten könnten die Leser eine so spektakuläre Aktion weder verstehen noch einordnen. Für eine Entschuldigung, wie vom Zentralrat indirekt vorgeschlagen, fehle der Anlass. (2001)