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Diskriminierung von Sinti und Roma 6

„Seit 30 Jahren nach Roma-Art verheiratet“ ist eine überflüssige Anmerkung

„Mitgefühl schamlos ausgenutzt – Frau um 100 000 betrogen“ – so überschreibt eine Regionalzeitung den Prozessbericht über einen Betrugsfall. Angeklagt ist der Vater von vier Kindern „zusammen mit seiner Lebensgefährtin, mit der nach Roma-Art seit 30 Jahren verheiratet ist.“ Der Zentralrat der Sinti und Roma sieht einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex und schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Minderheiten-Nennung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Chefredaktion der Zeitung sieht keinen Verstoß gegen den Pressekodex. Die Nennung der ethnischen Zugehörigkeit werde in dem Bericht keinesfalls im unmittelbaren Zusammenhang mit der Straftat genannt, sondern beziehe sich auf die Lebensgemeinschaft der beiden Angeklagten. Der Chefredakteur bedauert dennoch den Vorgang, da sich seine Zeitung dem Schutz von Minderheiten verpflichtet weiß. Er habe den beanstandeten Artikel zum Anlass genommen, um seine Redaktion noch einmal für die Problematik zu sensibilisieren. (2001)