Vertraulichkeit
Gegebene Informationen sollten plötzlich doch nicht veröffentlicht werden
Eine Vertriebsfachzeitschrift berichtet unter der Überschrift „Der Lieferung auf der Spur“ über Tourenverfolgungssysteme. Der Beitrag enthält Hinweise auf ein Pilotprojekt, das sich bei einem Pressevertrieb in der Testphase befindet. Auch der interne Projektname wird genannt. Ein Redakteur der Zeitschrift hatte bei dem Pressevertrieb angerufen und mit dem Projektleiter ein Gespräch geführt. Hintergrundinformationen zu dem Pilotprojekt wurden gegeben. Diese könnten in einem Artikel verwendet werden. Der Projektleiter bittet den Journalisten jedoch mehrmals, dass weder der Firmen- noch der Projektname genannt werden sollten. Diese Bitte sei sowohl mündlich als auch schriftlich geäußert worden. Grund dafür sei gewesen, dass das Projekt noch in der Testphase sei und deshalb nicht öffentlich gemacht werden sollte. Der Redakteur habe sich jedoch nicht an die Bitte um Anonymität gehalten. Der Projektleiter ruft den Deutschen Presserat an. Die Chefredaktion der Zeitung übersendet eine Stellungnahme des Autors. Dieser berichtet, dass ihm bei dem Pressevertrieb ausführlich und sachkundig Auskunft gegeben worden sei. Eine Bitte, diese Informationen vertraulich zu behandeln, habe es nicht gegeben. Dem Hinweis, Zitate wiederzugeben, wurde nicht widersprochen. Er habe dem Projektleiter angekündigt, er werde diese Zitate am nächsten Tag zur Korrektur übersenden. Als diese Zitate dann am nächsten Tag vorlagen, rief der Projektleiter den Autor überraschend an: Die Informationen seien vertraulich zu behandeln. Diesen Anspruch einer rückwirkend geltend gemachten Vertraulichkeit habe – der Autor – nicht akzeptiert. Er habe zwar den Namen des Beschwerdeführers nicht erwähnt und ihn auch nicht zitiert, die Fakten jedoch in der Tat für seinen Bericht verwendet. (2002)