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Diskriminierung von Sinti und Roma 11

Nennung der Minderheitenzugehörigkeit für das Verständnis des Vorgangs zulässig

Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift „Erpressung zur Rettung der Familienehre – Roma-Clan hielt Zigeunergericht ab“. Sie informiert über ein Verfahren wegen versuchter räuberischer Erpressung gegen ein Ehepaar und dessen erwachsene Söhne. Die Mutter und einer der Söhne werden mit Bild vorgestellt, wobei die Mutter unkenntlich gemacht ist. In der Familienstreitigkeit spielt ein so genanntes „Zigeunergericht“ eine wichtige Rolle. Der Zentralrat der Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex und schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Vorgangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Chefredaktion der Zeitung widerspricht diesem Vorwurf. Die Straftaten hätten in unmittelbarem Zusammenhang mit Besonderheiten der Volksgruppe der Sinti und Roma gestanden. Insbesondere sei es um die Rettung der Familienehre und um ein spezielles „Gericht“ der Sinti und Roma gegangen. (2001)