Diskriminierung von Sinti und Roma 15
Ohne Nennung der ethnischen Zugehörigkeit wäre Artikel unverständlich gewesen
„Statt ´Taufzeremonie´ gab´s ein wüstes Fest der Zigeuner“ titelt eine Regionalzeitung. Am gleichen Tag wird auch der Artikel „Die sind eingefallen wie die Heuschrecken – Mehrere hundert Zigeuner feierten Gelage im Schwimmbad“ veröffentlicht. Dann folgt noch der Beitrag „Tauf-Debakel treibt Moritz ins Freibad – Gemeinde hätte Reinigungskosten gern erstattet, bloß weiß man nicht, mit wem man es zu tun hat“. Die Zeitung informiert in den Beiträgen über eine „Taufzeremonie“ in einem gemeindlichen Schwimmbad. Danach ist – so die Zeitung – das Schwimmbecken verdreckt. Der Zentralrat der Sinti und Roma, der den Deutschen Presserat anruft, sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Redaktion der Zeitung, so deren Chefredaktion, „nennt die Dinge beim Namen“ und „beteiligt sich nicht an der Unsitte von Umschreibungen wie `gewöhnlich umherreisende Bevölkerungsgruppe´“. Sie weist darauf hin, dass die Benennung der Zugehörigkeit der am Geschehen beteiligten Personen für das Verständnis des berichteten Sachverhalts erforderlich gewesen sei und die Veröffentlichungen keinesfalls alle Sinti und Roma öffentlich stigmatisiert hätten. Außerdem sei eine Häufung von Diebstählen in der Stadt zu beobachten, die von Sinti und Roma verübt würden. (2001)