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Diskriminierung von Sinti und Roma 20

Bezeichnung als „Zigeuner“ war in diesem Fall diskriminierend

Eine Regionalzeitung berichtet über eine Wirtshausschlägerei. In dem Artikel steht der Satz: „Dort hatte sich ein Zigeuner lautstark über den Service der Küche beschwert“. Daran stößt sich der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma, der einen Verstoß nach Ziffer 12 des Pressekodex sieht und den Deutschen Presserat anruft. Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, sie „nenne die Dinge beim Namen“ und beteilige sich nicht an der Unsitte, von einer „gewöhnlich umherreisenden Bevölkerungsgruppe“ zu schreiben. Die Bezeichnung „Zigeuner“ sei für das Verständnis des berichteten Sachverhalts erforderlich gewesen. (2001)