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Diskriminierung von Sinti

Vorwurf: Totschlag – Angeklagten als „Sinti“ bezeichnet

„M. B., ein in … lebender Sinti, wird zur Last gelegt, … vorsätzlich in den Unterkiefer geschossen zu haben“. Dieser Satz steht in einem Prozessbericht einer Regionalzeitung. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in der Minderheitenkennzeichnung einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex und wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Erwähnung, der Angeklagte sei Sinti, sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Chefredaktion der Zeitung führt zu dieser Beschwerde aus, dass sie mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufnehmen und versuchen wolle, die Angelegenheit in beiderseitigem Einvernehmen zu lösen. Eine weitere Stellungnahme der Zeitung liegt nicht vor. (2001)