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Diskriminierung von Sinti und Roma

Polizeibericht nennt ethnische Zugehörigkeit der Tatverdächtigen

Ein Boulevardblatt informiert seine Leser, dass eine Jugendbande versucht habe, auf einer Rolltreppe einer 38jährigen Passantin die Handtasche zu entreißen. Die 14jährige Anführerin der Bande habe den „Rollaus-Knopf“ gedrückt. Als die Treppe abrupt angehalten habe, sei die bedrängte Frau gestürzt, habe aber ihre Tasche so fest an sich gedrückt, dass die Jugendlichen ohne Beute flüchten mussten. Die Zeitung erwähnt, dass es sich bei den Tätern, die einen Tag zuvor einen ähnlichen Überfall verübt hatten und gerade erst aus dem Verhör durch die Polizei entlassen worden seien, um Sinti und Roma handele. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma moniert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Die Kennzeichnung der Jugendbande als Sinti und Roma sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Rechtsabteilung des Verlags erklärt, in dem Polizeibericht werde ein besonders brutaler und durchaus durchdachter Raubüberfall durch eine Jugendbande geschildert. Wenn sich Jugendliche unter Führung einer 14jährigen, die schon mehrfach in Erscheinung getreten sei, zu derartigen Straftaten zusammenschließen, müsse auch eine Differenzierung in Bezug auf den Personenkreis hingenommen werden. Die Zeitung habe die Gruppenzugehörigkeit der Anführerin daher bewusst offen gelegt, auf sämtliche sie tatsächlich kennzeichnenden Personendaten jedoch verzichtet. (2002)