Sprachliche Unkorrektheit
Kontext lässt keinen Zweifel an der Aussage des kritisierten Artikels zu
Unter der Überschrift „EU-Kommission berät Schritte gegen Terrorismus“ berichtet eine Regionalzeitung über die Vorschläge der EU-Kommission für einen europaweit geltenden Haftbefehl und vereinheitlichte Terrorismus-Strafgesetze. Der Artikel enthält die folgende Passage: „Bislang existieren nur in Deutschland und in weiteren fünf EU-Staaten Rechtsvorschriften für Terrorismus“. Ein Leser der Zeitung kritisiert das Wort „für“. Dies sei nach seiner Ansicht falsch, da es sich nicht um Rechtsvorschriften für, sondern gegen den Terrorismus handle. Die Redaktionsleitung der Zeitung teilt mit, dass es selbstverständlich um „die Rechtsvorschriften für Terrorismusbekämpfung“ gehe. Warum ein Wortteil fehle, sei nach mehreren Wochen nicht mehr feststellbar. Aus dem Kontext sei jedoch eindeutig ersichtlich, dass es in dem Artikel um den Kampf gegen den Terrorismus gehe. Deshalb habe bei dem Leser kein falscher Eindruck wegen der Textpassage entstehen können. Weiterhin teilt die Redaktionsleitung mit, der Beschwerdeführer durchforste die Zeitung seit Jahren akribisch auf der Suche nach Fehlern, die er der Geschäftsleitung, dem BDZV und nun auch dem Presserat mitteile. Dabei gehe es nicht um sachliche Hinweise auf unbestrittene Fehler, sondern um das Anschwärzen der Redaktion. Diese und die Geschäftsleitung des Blattes hätten in der Vergangenheit mehrmals Gespräche mit dem Leser geführt, die jedoch offensichtlich erfolglos geblieben seien. (2001)