Diskriminierung von ethnischen Gruppen
„Landfahrer-Milieu“ ist keine Minderheitenkennzeichnung
„Sattel-Mafia: Haftstrafen auf Bewährung – Geständnisse einer Hobby-Reiterin und eines Gastwirts brachten Polizei auf die Spur“ Ein Gerichtsbericht mit dieser Überschrift erscheint in einer Regionalzeitung. Er informiert über ein Verfahren wegen Bandendiebstählen. Die Angeklagten hatten Pferdesättel gestohlen. In dem Beitrag heißt es: “Die Geständnisse des Paares hatten auf die Spur der im Rotlicht- und Landfahrermilieu angesiedelten Tätergruppe geführt, die ihre Beute vorwiegend in Bayern und Holland abgesetzt haben soll.“ Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Er schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, der Schutz von Minderheiten werde in der Redaktion sehr ernst genommen. Im beanstandeten Artikel jedoch habe die Zeitung nicht gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen. Die Meldung sei von einer Agentur gekommen, die Rechtfertigung des Begriffs „Landfahrer-Milieu“ sei jedoch Sache der Redaktion. Die Redaktion sei überzeugt, dass die Minderheitennennung begründet war. (2002)