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Diskriminierung von Roma

Gerichtsbericht nennt Roma als Drahtzieher perfider Betrügereien

Eine Lokalzeitung berichtet über ein Verfahren beim Amtsgericht, das klären soll, ob der Angeklagte mit dem so genannten „Enkeltrick“ eine 82jährige Zeugin um 20.000 D-Mark betrogen hat. Im Vorspann erläutert der Autor, dass die Drahtzieher solcher perfider Betrügereien oftmals polnischstämmige Roma-Sippen seien, die damit bundesweit Beute in Millionenhöhe machten. Auch die Betrugsmasche selbst wird erklärt: Opfer sind meist ältere Frauen, denen am Telefon vorgegaukelt wird, dass ihr Enkel in Nöten steckt und dringend Geld braucht. Durch geschickte Gesprächsführung bringen die Anrufer, „Sänger“ genannt, ihre Opfer dazu, Namen von Verwandten preiszugeben. Statt des „Enkels“ erscheint später ein „Vertrauter“, der den erbetenen Geldbetrag in Empfang nimmt. Die Zeitung erwähnt zwei Roma, denen man den Enkeltrick nicht habe nachweisen können. Derzeit stehe ein anderer Roma vor Gericht. Seit Ende 1999 werde die Republik von Angehörigen polnischstämmiger Roma-Sippen mit dem Enkeltrick abgegrast. Die „Sänger“ der Roma-Sippen operierten von Hamburg aus, aber auch aus Polen. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma wehrt sich gegen diese Veröffentlichung mit einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Die Kennzeichnung der Betrüger als Roma sei für das Verständnis des geschilderten Sachverhalts nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Chefredaktion der Zeitung weist darauf hin, dass seit Ende 1999 im Verbreitungsgebiet der Zeitung eine deutliche Zunahme von Trickdiebstählen festzustellen sei. Dabei handele es sich immer wieder um den „Enkeltrick“. Kennzeichnend für dieses Delikt sei die hohe Sozialschädlichkeit, da ausschließlich Senioren Opfer seien oder hätten werden sollen. Die Berichterstattung habe gerade auch den Aspekt der Prävention berücksichtigen müssen. Schließlich habe sich bei den Recherchen zu dem Prozess herausgestellt, dass es sich bei den Banden um bestimmte Roma-Sippen handele, die mit dem Enkeltrick nicht nur in der Region, sondern bundesweit Kasse gemacht hätten. Der Sachbezug für den Hinweis auf die ethnische Zugehörigkeit der Verdächtigen ergebe sich unzweideutig aus dem Entscheidungskriterium „Prävention“. (2002)