Persönliche Angaben bei tödlichem Verbrechen
Name und Bild des Toten hätten nicht veröffentlicht werden dürfen
Unter der Überschrift „Opfer lag erschlagen auf dem Sofa“ berichtet eine Regionalzeitung über ein Verbrechen mit tödlichem Ausgang. Von dem Opfer wird ein Porträtfoto veröffentlicht. Sein Name wird vollständig genannt. Es wird auch darauf hingewiesen, dass der Mann homosexuell veranlagt war. Der junge Freund des Opfers, so die Zeitung weiter, habe die Tat gestanden. Die Tochter des Toten wendet sich dagegen, dass Name, Adresse und Foto angegeben wurden. Da der Vorname ihres Vaters sehr selten sei, reiche dieser aus, um Bekannte wissen zu lassen, um wen es sich handle. Der Vater habe sich im Hinblick auf sein Privatleben Anonymität gewünscht, die nun nicht mehr gegeben sei. Die Zeitung habe die Familie zum Gerede der Nachbarschaft gemacht und damit ihre – der Beschwerdeführerin – Gefühle und Privatsphäre verletzt. Sie wendet sich an den Deutschen Presserat. Verlag und Chefredaktion der Zeitung halten die Beschwerde für gerechtfertigt. Weder das Bild noch der Name des Toten hätten veröffentlicht werden dürfen. Die Zeitung habe sich bei der Tochter des Getöteten entschuldigt. Zur Erläuterung des Vorganges teilt die Zeitung mit, Staatsanwaltschaft und Polizei hätten bei einer Pressekonferenz den Namen des Toten mitgeteilt und auch das Foto verteilt. Das habe der Redakteurin den Eindruck vermittelt, dass zur Aufklärung der Tat eine Veröffentlichung gewünscht werde. Die Journalistin habe sich im Auftrag der Chefredaktion bei der Beschwerdeführerin entschuldigt und ihr angeboten, dass die Zeitung dies auch öffentlich zu tun bereit sei. Darauf sei von der Betroffenen verzichtet worden. Die Zeitung gibt ihren Fehler zu und bedauert ihn sehr. (2003)