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Diskriminierung von ethnischen Gruppen

Minderheitenbezeichnung kommt in fraglichem Artikel nicht vor

Eine Regionalzeitung veröffentlicht eine Meldung unter der Überschrift „Trickdiebstahl durch Landfahrerinnen“. Diese geht auf den Polizeibericht zurück, in dem es heißt, zwei junge Frauen, die mit einer reisenden Gruppe auf einem Lagerplatz in … campierten, hätten Wanderschuhe im Wert von 100 Euro in einem Geschäft gestohlen“. Der Landesverband Deutscher Sinti und Roma führt aus, der Artikel verstoße nachhaltig gegen den Pressekodex. „Jeder Leser bzw. jede Leserin hätte den tatsächlichen Vorgang auch ohne die Nennung der Minderheitenzugehörigkeit verstanden“. Daraus schließt der Beschwerdeführer, dass die Artikelschreiber bewusst oder unbewusst die ethischen Regeln des Presserats missachteten bzw. den Antiziganismus fördern wollten. Gegen diesen Vorwurf verwahrt sich die Chefredaktion der Zeitung. Redakteure ihres Blattes verletzten weder bewusst noch unbewusst die ethischen Regeln des Presserats. Sie hält die Beschwerde für unbegründet. (2002)