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Diskriminierung von ethnischen Gruppen

Nennung der ethnischen Zugehörigkeit macht Vorgänge erst verständlich

Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Bericht unter der Überschrift „Enkeltrick-Betrüger: Erste Urteile ausgehandelt“. Die Zeitung informiert über ein Verfahren wegen Bandenbetrugs gegen sieben Angeklagte. „Fast sechs Jahre Haft für einen Regisseur der Bande – Neue Variante der Anrufer-Masche aufgetaucht“, heißt es in der Unterzeile. Im Text steht: „Alle Angeklagten gehören zu einem Roma-Familienverband, der seit Anfang 2001 mit dem bundesweit organisierten Trickbetrug zehn Millionen Euro ergaunert haben soll.“ Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Chefredaktion der Zeitung betont, diese gehe bei ihrer Berichterstattung mit dem gebotenen Schutz von Minderheiten sehr bewusst und verantwortungsvoll um. Sie hält die Beschwerde für unbegründet. Zum grundsätzlichen Vorgehen schreibt der Chefredakteur dem Presserat: „Trotzdem steuern Sie Jahr für Jahr die Sammelbeschwerden des Zentralrats Deutscher Sinti und Roma unbesehen an die Chefredaktionen, auch an unsere Redaktion…“ Der beträchtliche Zeitaufwand bei solchen „Routine-Beschwerden“ verdrieße außerordentlich. (2002)