Begriff „Zigeuner“
Nennung einer ethnischen Minderheit für das Verständnis des Berichteten nicht erforderlich
Unter der Überschrift „Rentnerin war auf der Hut“ berichtet eine Regionalzeitung über den versuchten Trickbetrug an einer älteren Frau. In dem Artikel wird ein Hinweis auf die „ethnische Minderheit“ gegeben, der die beiden Tatverdächtigen angeblich angehören. Beide werden in dem Beitrag auch als „Zigeuner“ bezeichnet. Der Verband Deutscher Sinti und Roma sieht einen Verstoß gegen den Pressekodex als gegeben an und wendet sich an den Deutschen Presserat. Wieder einmal werde deutlich, dass Polizei und Presse zusammen arbeiteten. Beide Personen würden zu Täterinnen stilisiert. Der Artikel stütze sich ausschließlich auf Vermutungen und Unterstellungen. Der Verband gehe davon aus, dass die Polizei per se den so genannten „Trickdiebstahl“ einer bestimmten Minderheit zuordne. Er fügt seinen Verdacht hinzu, dass die Zeitung offenbar – vielleicht auch zur Steigerung des Verkaufs – die Minderheit der Sinti und Roma zielgerecht diskriminiere. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, der bearbeitende Redakteur habe wegen der polizeilichen Formulierung „ethnische Minderheit“ bei der Polizeidirektion nachgefragt und dabei die erläuternde Antwort „Zigeuner“ bekommen. Der Redakteur habe beide Begriffe verwendet, da er sie für das Verständnis der Meldung für wichtig gehalten habe. Der Chefredakteur hat den Kollegen mittlerweile schriftlich auf eine sensiblere Bearbeitung von polizeilichen Informationen verpflichtet. Auch der Begriff „ethnische Minderheit“ hätte redigiert werden müssen. Der Verband Deutscher Sinti und Roma habe sich im Übrigen nicht mit der Zeitung in Verbindung gesetzt. Auch habe es mit Ausnahme einer Zuschrift keine Reaktionen aus dem Leserkreis gegeben. (2003)