Diskriminierung von ethnischen Gruppen
Nennung der ethnischen Zugehörigkeit unzulässig
„Behinderter wie Sklave gehalten – Angeklagter ´Herr´ zu fünf Jahren und zehn Monaten Gefängnis verurteilt“. Einen Gerichtsbericht mit dieser Überschrift veröffentlicht eine Regionalzeitung. Es geht um Freiheitsberaubung und Körperverletzung in 19 Fällen. Im Text heißt es: „Die Sinti-Familie hatte ihr Opfer in ihrem Bauernhaus in … in einem rund neun Quadratmeter großen Badezimmer untergebracht“. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Der Zentralrat ruft den Deutschen Presserat an. Die Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Die Art der „zurückhaltenden Berichterstattung“ sei für die Minderheit der Sinti keinesfalls diskriminierend. In dem Artikel würden die Details genannt, ohne die sich kein Gesamtbild der Zusammenhänge ergebe. Die Redaktion stellt grundsätzlich fest, dass in ihrer Berichterstattung immer nur der einzelne Täter im Vordergrund stehe, nie jedoch die Volksgruppe oder Minderheit, der er angehöre: „Die Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe wird nicht in Überschriften hervorgehoben oder sonst wie herausgestellt, schon gar nicht verallgemeinert.“ (2002)