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Diskriminierung von ethnischen Gruppen

Erwähnung der Sinti-Zugehörigkeit für das Verständnis des Tathergangs vertretbar

Ein Boulevardblatt veröffentlicht einen Prozessbericht unter der Überschrift „Schießerei in … Disco – Sinti-Chef bekam vier Jahre Gefängnis“. Der Artikel informiert über die Verurteilung mehrerer Angeklagter wegen versuchten Totschlags. In dem Artikel heißt es: „Fünf bewaffnete Sinti … stürmen nachts die Tanzbar, schießen wild um sich…“. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Er ruft den Deutschen Presserat an. Die Rechtsabteilung des Zeitungsverlags hält die Beschwerde für unbegründet. In dem Artikel sei über einen Prozess wegen erheblicher gemeinschaftlicher Straftaten berichtet worden. Im Rahmen des Gerichtsverfahrens sei kein Zweifel daran gelassen worden, dass es sich um Angeklagte gehandelt habe, die der Gruppe der Sinti zuzurechnen seien. Im vorliegenden Fall sei auch der Hinweis auf „Ehrenregelungen“ der Sinti wichtig, die dazu geführt hätten, dass der Sinti-Chef dem Opfer schließlich erklärt habe, er dürfe ihm bei seiner Ehre nicht den eigentlichen Täter nennen. (2002)