Diskriminierung von ethnischen Gruppen
Kennzeichnung als Sinti ohne nachvollziehbaren Grund
„Schießerei in …: Discjockey belastet Sintichef – ´Er hatte einen Revolver in der Hand´“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung über eine Disco-Schießerei. Im Text heißt es: „Der Sintichef soll mit seinem Sohn Günter (26) und Schwiegersohn Paul H. (24) im Februar 2001 bei einer Schießerei in der … Disco … zwei Menschen schwer verletzt haben“. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex und ruft den Deutschen Presserat an. Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Rechtsabteilung der Zeitung sieht die Berichterstattung als zulässig an und hält die Beschwerde für unbegründet. Die Zeitung habe über einen Prozess berichtet, in dem es um schwerwiegende Straftaten gegangen sei. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens sei kein Zweifel daran gelassen worden, dass es sich um Angeklagte handelte, die der Sinti-Gruppe zuzurechnen seien. In diesem Zusammenhang sei die Benennung nicht diskriminierend. (2002)