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Falsche Tatsachenbehauptung

Autoanmietung fälschlicherweise als Häftlingsfreiheit dargestellt

„Lesen Sie mal, was im Knast so alles erlaubt ist“ titelt eine Boulevardzeitung, die über Freizeitangebote in deutschen Justizvollzugsanstalten (JVA) berichtet. Sie zeigt das Foto einer Stretchlimousine vor einer JVA. Ein Ausriss zeigt einen Häftling, der sich in diesem Auto zu einer Beerdigung fahren lässt. In dem Artikel wird unter anderem über Schwerverbrecher berichtet, die ohne Handschellen zwischen Kindern und Touristen in einem „Spaßbad“ planschten. Ferner wird ein Foto gezeigt, auf dem das Gebäude der JVA Straubing und ein Teil eines Wasserbeckens abgebildet sind. Das Foto trägt die Überschrift: “In der JVA Straubing können die Häftlinge im Pool schwimmen“. Der Beschwerdeführer, der in einer JVA die Gefangenenzeitung macht, kritisiert eine Passage des Berichts, wonach in der JVA Lübeck Schwerverbrecher einsitzen. Dort würden nur Kurzstrafen bis zu zwei Jahren vollzogen. Bei dem „Pool“ der JVA Straubing handle es sich um ein Löschwasserbecken, das im Sommer auch von Strafgefangenen als Schwimmbecken benutzt werden dürfe. Er vertritt ferner die Ansicht, dass es jedem Strafgefangenen selbst überlassen bleiben sollte, in welchem Auto er im Rahmen seiner Haftlockerung zu einer Beerdigung fährt. Er ruft den Deutschen Presserat an. Die Rechtsabteilung der Zeitung steht auf dem Standpunkt, es sei keineswegs einem wegen Betrugs verurteilten Strafgefangenen überlassen, mit welchem Auto er zu einer Beerdigung fahre. Dies sei eher eine Verhöhnung der Geschädigten und der Allgemeinheit. Geradezu absurd wirke die Darstellung des Beschwerdeführers im Hinblick auf den Pool in der JVA Straubing. Dabei handle es sich erkennbar um ein Schwimmbecken, bei dem nicht bestritten werden könne, dass es zumindest in den Sommermonaten von den Strafgefangenen genutzt werde. Mit der Angabe, dass in der JVA Lübeck nur Strafgefangene mit so genannten Kurzstrafen untergebracht seien, belege der Beschwerdeführer seine Unkenntnis oder wolle absichtlich täuschen. Der in der Berichterstattung angesprochene Fall des „Spaßbades“ habe in Norddeutschland zu einer erheblichen Welle der Empörung geführt. Es habe sich nicht um Täter mit kleinen Strafen gehandelt. Vielmehr sei es um zwei Insassen gegangen, die jeweils zu lebenslanger Haft verurteilt seien, einen Vergewaltiger und einen gefährlichen Räuber. (2003)