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Leserbrief mit Zusatz versehen

Redaktion weist auf Juso-Mitgliedschaft des Briefschreibers hin

Der Leser einer Lokalzeitung kritisiert in einem Brief Pläne, den Kurt-Schumacher-Platz in der Stadt zu Gunsten eines privaten Investors umzubenennen. Die Redaktion veröffentlicht den Brief und versieht den Namen des Einsenders mit dem Vermerk „Juso-Mitglied“. Der Betroffene wendet sich an den Deutschen Presserat. Er sieht seine persönliche Meinungsäußerung durch die Redaktion gezielt gebrandmarkt und politisch zugeordnet. Seines Wissens sei es nicht zulässig, einen Leserbrief durch Anfügen von Informationen ohne Erlaubnis zu verändern. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, dass der Leserbrief per E-Mail eingegangen und mittlerweile gelöscht worden sei. Es könne daher nicht mehr geprüft werden, ob er auch mit dem Zusatz „Juso-Mitglied“ unterzeichnet gewesen sei. Der Leserbrief sei eine eindeutige Parteinahme für die SPD. Im Verlauf des Streites um die Umbenennung des Platzes habe es von Seiten der SPD eine regelrechte Leserbriefkampagne gegeben. Der Beschwerdeführer habe diesen Brief nicht als normaler Leser, sondern in seiner Funktion als stellvertretender Vorsitzender des Juso-Kreisverbandes geschrieben. Insofern seien mit dem Hinweis „Juso-Mitglied“ keine Persönlichkeitsrechte verletzt, sondern es sei der Wahrhaftigkeit Geltung verschafft worden. Durch die Ergänzung, die dem zuständigen Redakteur als vom Verfasser gewollt erschienen sei, habe die Redaktion lediglich eine Irreführung der Leser vermieden. Zudem sei der Beschwerdeführer im Ort als aktives Juso-Mitglied bekannt. Ergänzend teilt die Chefredaktion mit, dass sie auch bei Leserbriefen von Stadträten deren Funktion erwähne. Dies sei Teil einer nicht irreführenden Berichterstattung, wie sie bislang von allen Leserbriefschreibern akzeptiert worden sei. (2002)