Name eines Straftäters
Presserat verneint ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit
Unter der Überschrift „Aluminium-Bande schlug zu“ berichtete eine Regionalzeitung über einen nicht alltäglichen Prozess. Aus einem Hafengrundstück waren nach und nach mehr als 100 Tonnen hochwertiges Aluminium verschwunden. Lastwagenweise wurde das Metall entwendet und dann verhökert. Die Angeklagten waren geständig. Die Zeitung berichtete in mehreren Artikeln über den Prozess. Dabei nannte sie auch den Namen eines der Haupttäter, besser gesagt, zwei Namen, denn vor Gericht stellte sich heraus, dass der Angeklagte unter seinem „Zweitnamen“ Sozialhilfe erschlichen hatte. Der Anwalt des Angeklagten legt beim Deutschen Presserat Beschwerde ein, weil die Zeitung den Namen seines Mandanten veröffentlicht habe, obwohl das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Durch die Veröffentlichung des Namens sei der Mann in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Die Zeitung zitiert in ihrer Entgegnung das OLG Koblenz, dem zufolge Straftäter relative Personen der Zeitgeschichte seien. Dass der Angeklagte noch nicht rechtskräftig verurteilt sei, spiele dabei keine Rolle. (2002)