Hinweis auf ein Strafverfahren
Schulchef soll Professorentitel unerlaubt geführt haben
Eine große Wirtschaftszeitung berichtet über Querelen um die an einer internationalen Unternehmensschule zu erzielenden Studienabschlüsse. Dabei ist auch die Rede von einem früheren Schul-Chef, der seinen Professorentitel unerlaubt führe und gegen den deshalb ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Der Betroffene wehrt sich mit einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Ihm sei an einer bulgarischen Universität der Titel eines „Ehrenprofessors“ verliehen worden. Es habe nie ein Strafverfahren, sondern lediglich ein Ermittlungsverfahren gegeben, das wegen geringer Schuld eingestellt worden sei. In einem Schriftverkehr habe sogar die Staatsanwalt ihn als Professor angesprochen. Durch die Berichterstattung sieht er seinen Ruf erheblich geschädigt und seine Ehre verletzt. Es werde über ein Gerichtsverfahren berichtet, das es gar nicht gegeben habe, und es werde der Anschein erweckt, er habe sich strafbar gemacht. Die Rechtsabteilung der Wirtschaftszeitung entgegnet, der Beschwerdeführer selbst habe den Presserat darüber informiert, dass es um die Führung des Professorentitels ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegeben habe. Auch wenn von einer Verfolgung abgesehen wurde, so liege die Begründung der Entscheidung darin, dass die Staatsanwaltschaft die Schuld als gering angesehen habe. Die Rechtsabteilung der Zeitung kommt zu dem Schluss, dass es die Bezeichnung „Ehrenprofessor“ in der bulgarischen Gesetzgebung gar nicht gebe. Sie bezeichne höchstens eine Stellung innerhalb der Universität während der vereinbarten Vorlesungszeit. Die Berechtigung zur Führung eines Professorentitels in Deutschland könne nach Einschätzung des bulgarischen Bildungsministeriums nicht abgeleitet werden. Dies stelle die Kultusministerkonferenz (KMK) gegenüber dem Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst fest. (2002)