Anonymisierung notwendig
Angeklagte im Bericht leicht erkennbar charakterisiert
Frühmorgens irgendwo in Deutschland. Ein „Ami-Schlitten“ schrammt auf einem Waldweg über den Boden. Die Folge ist ein erheblicher Sachschaden. Der Fahrer und seine Begleiterin machen daraus einen Versicherungsfall. Ein entgegenkommender Autofahrer habe sie mit halsbrecherischer Fahrweise zum Ausweichen in den Wald gezwungen. Dabei sei der Schaden entstanden. Vor Gericht sagt ein Gutachter, er habe mit einem baugleichen Auto das angebliche Ausweichmanöver simuliert. So wie geschildert, kann es nicht gewesen sein. Pech auch für die Angeklagten: er ist wegen Versicherungsbetrug vorbestraft und sie wegen falscher Aussage. Eine Boulevard-Zeitung greift den Fall auf. Dabei ist auch von einer Fahrt in den Wald zum Schäferstündchen die Rede. Die Frau wird im Bild gezeigt. Mit Balken vor den Augen, aber mit richtigem Vor- und abgekürztem Familiennamen. Die Anwältin der Angeklagten schaltet den Deutschen Presserat ein. Ihrer Mandantin sei großer Schaden entstanden, da sie selbständige Friseurmeisterin und in der Zeitung für ihre Kunden leicht erkennbar sei. Außerdem liege eine Vorverurteilung vor, da das Berufungsverfahren noch abgeschlossen sei. Schließlich sei der falsche Eindruck entstanden, ihre Mandantin habe eine Absprache zur Vortäuschung eines Verkehrsunfalls getroffen. Die regionale Redaktionsleitung der Boulevardzeitung teilt mit, die Beschwerdeführerin sei zweimal rechtskräftig verurteilt. Dass sie eine dritte Instanz angerufen habe, sei zum Zeitpunkt der Berichterstattung nicht bekannt gewesen. Unstrittig sei, dass die Frau eine Reihe von Falschaussagen gemacht habe. Sie habe einen Unfall, der nicht stattgefunden habe, bezeugt. Im Hinblick auf die Straftaten und die Verurteilung in zwei Instanzen stelle die Fotoveröffentlichung mit dem Balken vor den Augen der Frau keinen schwerwiegenden Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte dar. (2002)