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Vorverurteilung

Schuld des Angeklagten war zur Zeit der Berichterstattung nicht erwiesen

„Er bunkerte Haschisch für zwei Millionen Euro!“ titelt eine Boulevardzeitung über den Prozess gegen einen mutmaßlichen Dealer. Ein Leser des Blattes sieht in der Überschrift eine Vorverurteilung. Die gerichtliche Schuld des Angeklagten sei zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht festgestellt gewesen. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitung räumt ein, dass die Redaktion in dem Artikel auf den ersten Blick die Unschuldsvermutung nicht hundertprozentig beachtet hat. Andererseits sei die Beweislage so erdrückend gewesen, dass der Angeklagte, obwohl er im Prozess von seinem Recht der Aussageverweigerung Gebrauch gemacht habe, wegen der angeklagten Taten in vollem Umfang verurteilt wurde. Dass es sich bei den Anklagepunkten um verifizierte Tatsachen gehandelt habe, hätten der Autorin mehrere seriöse Informanten bestätigt. Weder das Gericht noch die Anklage noch die Ermittlungsbehörden hätten irgendeinen Zweifel daran gehabt, dass der ermittelte Sachverhalt zutreffend gewesen sei. (2003)