Entscheidungen finden

Nachbarschaftsstreit

Namen von Prozessbeteiligten dürfen in der Regel nicht genannt werden

„Es gibt neuen Ärger hinterm Maschendrahtzaun“ überschreibt eine Regionalzeitung ihren Bericht über einen Streit unter Nachbarn. In dem Beitrag werden alle Beteiligten mit vollem Namen genannt. Der Anwalt einer der beiden Parteien ist der Auffassung, dass durch die Nennung der vollen Namen das Persönlichkeitsrecht seiner Mandanten verletzt worden sei. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, der Rechtsstreit sei öffentlich vor dem Amtsgericht verhandelt worden. Die Autorin sei von einem der Prozessbeteiligten angerufen worden, der wissen wollte, was es mit den Fotos auf sich habe, die ein Fotograf der Zeitung im Gericht gemacht habe. Sie habe dem Anrufer keine Auskunft gegeben. Kurze Zeit später habe eine der Prozessbeteiligte in der Redaktion angerufen. Sie wollte wissen, was über den Fall in der Zeitung stehen werde, und hat sich auch zur Sache geäußert. Während dieses Gesprächs wurde die Anruferin davon in Kenntnis gesetzt, dass der Bericht mit voller Namensnennung erscheinen werde. Die Frau hat dem nicht ausdrücklich widersprochen. Die Chefredaktion teilt abschließend mit, dass die Zeitung aufgrund der Einwände der Beschwerdeführer in der weitergehenden Berichterstattung auf die Nennung der Namen verzichtet habe. (2002)