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Diskriminierung von Aussiedlern

Hinweis auf Zugehörigkeit des Angeklagten zu einer Minderheit war nicht notwendig

Unter der Überschrift „Aussiedler steht wegen Mordes vor Gericht“ berichtet eine Regionalzeitung über den Tod einer Frau und die Verhandlung vor Gericht. Der Beschwerdeführer sieht eine Diskriminierung nach Ziffer 12, Richtlinie 1, des Pressekodex und schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Nennung der Zugehörigkeit des Angeklagten zur Minderheit der Aussiedler sei ohne einen begründeten Sachverhalt erfolgt. Der Chefredakteur der Zeitung verweist auf seine diversen Stellungnahmen, die er dem Presserat „aufgrund der kampagnenartigen Beschwerden des unsäglichen …“ (genannt wird der Beschwerdeführer) habe zukommen lassen. Der Standpunkt, „den inzwischen auch die Redaktionen zahlreicher renommierter Zeitungen und Magazine teilen und in ihrer Berichterstattung und Kommentierung dementsprechend deutlich werden lassen“, sei völlig eindeutig. (2003)