Entscheidungen finden

Berichterstattung zulässig

Über Vorgänge im Kloster durfte in Wort und Bild berichtet werden

„Terror im Namen des Herrn“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Zeitschrift über Vorgänge in einem Nonnenkloster und in der dazu gehörenden Realschule. In dem Artikel heißt es, die Nonnen des Klosters seien von einem Mitglied des Geheimbundes „Engelwerk“ beeinflusst und hätten sich mittlerweile in eine gefährliche Sekte verwandelt. Von „Terror im Kloster“ ist die Rede. Zudem heißt es, dass einige Nonnen das Kloster verlassen hätten. Andere seien weggesperrt worden; manche seien medikamentenabhängig oder dem Alkohol verfallen. Die Provinzoberin des Klosters sieht in dem Artikel eine Verleumdung und beschwert sich beim Deutschen Presserat über die Zeitschrift. Keine der Nonnen gehöre dem erwähnten Engelwerk an. Sie weist darauf hin, dass sich ein Fotograf der Zeitschrift zweimal ohne Erlaubnis in Kloster und Realschule aufgehalten habe. Er habe dort fotografiert, bis er Hausverbot erhalten habe. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift hält dem Vorwurf entgegen, der Fotograf sei nicht in die Privatsphäre der Nonnen eingedrungen. Auch sei keine der Nonnen auf den Fotos zu identifizieren. Die Einschätzung, dass sich die Nonnen von einer anerkannten religiösen Vereinigung in eine gefährliche Sekte verwandelt haben könnten, sei eine zulässige Meinungsäußerung und von Artikel 5 des Grundgesetzes geschützt. Die veröffentlichte Passage über Alkohol und Medikamente habe die Zeitschrift durch Quellenhinweise belegt. (2002)