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Ausländischer Student

Geschilderter Fall nach dem Gesetz eigentlich unmöglich

Im Leitartikel einer Regionalzeitung unter der Überschrift „Die Bürger blicken sehr gut durch“ heißt es unter anderem: „Apropos Gerechtigkeit. Ein mittelloser Afrikaner kommt als Student nach (Bundesland in Deutschland), erhält staatliche Unterstützung und heiratet eine Sekretärin einer hiesigen Hochschule. Die adoptiert die Schwester ihres Ehemannes, die daraufhin nach Deutschland übersiedeln darf. Im Zuge der Familienzusammenführung kann sie ihren Ehemann aus Afrika nachkommen lassen. Inzwischen haben die beiden vier Kinder, und alle sechs leben von deutscher Sozialhilfe – Generationengerechtigkeit 2003.“ Ein Leser der Zeitung hält dieses Szenario nicht für möglich. Bevor sich ein Student aus einem Nicht-EU-Staat in Deutschland immatrikulieren darf, müsse er den Nachweis erbringen, dass er in finanzieller und materieller Hinsicht selbst für sein Studium aufkommen kann. Ein mittelloser Student aus Afrika würde nie zu einem Studium in der Bundesrepublik zugelassen. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung bekräftigt, dass sich der Fall wie geschildert zugetragen habe, obwohl die Gesetzeslage dies eigentlich nicht zulasse. Die Fakten seien belegt, doch sowohl Informanten- als auch Persönlichkeitsschutz geböten es, zu der Quelle keine detaillierten Angaben zu machen. Auch nach Zusicherung absoluter Vertraulichkeit ist die Chefredaktion nicht bereit, den Informantenschutz zu lockern. (2003)