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Identifizierbarkeit bei Giftanschlag

Betroffener wird durch eine Vielzahl privater Details erkennbar

Unter der Überschrift „Giftattacke im Labor“ berichtet eine Tageszeitung über einen mysteriösen Mordanschlag auf einen Forscher im Labor eines Großkrankenhauses. Der Kardiologe habe arglos aus seiner Wasserflasche getrunken und sei Stunden nach dem verhängnisvollen Schluck mit schweren Vergiftungssymptomen zusammengebrochen. Die Chemikalie habe sein zentrales Nervensystem und innere Organe angegriffen. Tagelang hätten die Kollegen auf der Intensivstation um sein Leben gekämpft. Der Polizei stellten sich viele Rätsel. War es Kollegenneid, private Eifersucht oder die Tat eines Psychopathen? Das Opfer des Mordanschlags hoffe jetzt, bald wieder arbeiten zu können. Der Arzt und seine Familie seien zur Zeit in Urlaub. Der Beitrag enthält verschiedene personenbezogene Informationen über den mit vollem Vornamen und abgekürztem Nachnamen genannten Arzt: seine vollständige Adresse, seine berufliche Tätigkeit als Kardiologe, der Name der Klinik, an der er arbeitet, seine Eigenschaft als sympathischer Kollege, sein Alter sowie diverse Details der gesundheitlichen Auswirkungen des Giftanschlages. Schließlich erfährt der Leser, dass das Opfer der Tat mit einer Ärztin verheiratet ist, zwei Kinder hat und in einer Doppelhaushälfte wohnt. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat beanstandet der Betroffene, dass in dem Artikel eine genaue Ortsbeschreibung seines Wohnhauses angegeben sei. Dies halte er vor dem Hintergrund, dass bislang kein Täter gefunden worden sei, für unverantwortlich. Die Nennung der Straße und des Stadtbezirks ermöglichten eine leichte Zuordnung und täten in der Berichterstattung nichts zur Sache. Der Chefredakteur einer Zeitung, gegen welche die gleiche Beschwerde läuft (B2-15/2004), nimmt offenbar stellvertretend auch für die Chefredaktion der in diesem Fall kritisierten Zeitung zu der Beschwerde Stellung. Er betont, dass im Vordergrund der Berichterstattung die Tat und die Folgen für das Opfer, der Stand der polizeilichen Ermittlungen und die aufgestellten Mutmaßungen zum Tathergang stehen. Als Abrundung zu der Thematik habe man in wenigen Zeilen das private Umfeld des Opfers skizziert, um auch die Auswirkungen auf die Person zu veranschaulichen. Das Opfer werde in seiner Anonymität belassen. Der Name werde lediglich abgekürzt wiedergegeben. Auch auf die Nennung der Hausnummer sei verzichtet worden. Zudem habe man aus Gründen des Opferschutzes auch eine genaue Ortsbeschreibung unterlassen. Die Bezeichnung des Wohnhauses als Doppelhaushälfte sei nicht geeignet, den Ort zu identifizieren. Bei der Straße handele es sich um eine typische, von Einzel- und Doppelhäusern geprägte bürgerliche Wohngegend. Vor diesem Hintergrund sei die Beschwerde unbegründet. (2004)