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Identifizierbarkeit bei Giftanschlag

Betroffener wird durch eine Vielzahl privater Details erkennbar

Unter der Überschrift „Wer ist der feige Giftmischer ?“ berichtet eine Boulevardzeitung über einen Mordanschlag auf einen Arzt des örtlichen Großkrankenhauses. Dem Kardiologen sei eine harmlos aussehende Wasserflasche zum Verhängnis geworden. Denn in der Flüssigkeit habe sich ein hoch wirksames Gift befunden. Der Mediziner sei wenige Stunden, nachdem er davon getrunken habe, in seiner Wohnung mit schwersten Vergiftungserscheinungen zusammengebrochen. Nur eine sofortige intensivmedizinische Behandlung habe den Mann retten können. Bisher tappten die Ermittler im Dunkeln. Die Tat lasse Spekulationen über das Motiv blühen: Eifersucht, verschmähte Liebe oder Konkurrenz unter Wissenschaftlern ? Der Beitrag enthält verschiedene personenbezogene Informationen über den mit vollem Vornamen und abgekürztem Nachnamen genannten Arzt: seine vollständige Adresse, seine berufliche Tätigkeit als Kardiologe, der Name der Klinik, an der er arbeitet, sein Alter sowie diverse Details der gesundheitlichen Auswirkungen des Giftanschlages. Schließlich erfährt der Leser, dass das Opfer der Tat zwei Kinder hat, in einer Doppelhaushälfte wohnt und vorher in einem anderen Stadtbezirk gelebt hat. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat beanstandet der Betroffene, dass in dem Artikel eine genaue Ortsbeschreibung seines Wohnhauses angegeben sei. Dies halte er vor dem Hintergrund, dass bislang kein Täter gefunden worden sei, für unverantwortlich. Die Nennung der Straße und des Stadtbezirks ermöglichten eine leichte Zuordnung und täten in der Berichterstattung nichts zur Sache. Der Chefredakteur der Zeitung betont in seiner Stellungnahme, dass im Vordergrund der Berichterstattung die Tat und die Folgen für das Opfer, der Stand der polizeilichen Ermittlungen und die aufgestellten Mutmaßungen zum Tathergang stehen. Als Abrundung zu der Thematik habe man in wenigen Zeilen das private Umfeld des Opfers skizziert, um auch die Auswirkungen auf die Person zu veranschaulichen. Das Opfer werde in seiner Anonymität belassen. Der Name werde lediglich abgekürzt wiedergegeben. Auch auf die Nennung der Hausnummer sei verzichtet worden. Zudem habe man aus Gründen des Opferschutzes auch eine genaue Ortsbeschreibung unterlassen. Die Bezeichnung des Wohnhauses als Doppelhaushälfte sei nicht geeignet, den Ort zu identifizieren. Bei der Straße handele es sich um eine typische, von Einzel- und Doppelhäusern geprägte bürgerliche Wohngegend. Vor diesem Hintergrund sei die Beschwerde unbegründet. (2004)