Pensionsbezüge veröffentlicht
Brief eines Lesers war nur zu Informationszwecken gedacht
Unter der Überschrift „Brutto oder netto ? Die Pensionen und die Abzüge“ berichtet eine Regionalzeitung über die explodierenden Versorgungsausgaben bei Beamtenpensionen. Sie zitiert dabei u.a. unter Nennung des vollständigen Namens einen früheren Schulleiter mit der Besoldungsgruppe A 13, dem nach eigenem Bekunden von 2.970 Euro nur noch 2.321 Euro bleiben. Diese Zahlen hatte der Leser der Redaktion als Reaktion auf einen vorherigen Artikel unter der Überschrift „Land schüttet Füllhorn über seine Pensionäre aus“ in einem Brief an den Chefredakteur mitgeteilt. Diese Mitteilung hatte er nicht als Leserbrief gekennzeichnet. In einem Antwortschreiben hatte ihm der Chefredakteur mitgeteilt, dass er das Schreiben leider nicht als Leserbrief veröffentlichen könne, da die Zeitung ausschließlich Leserbriefe zu lokalen Themen drucke. Der Betroffene beschwert sich beim Deutschen Presserat, dass die Zeitung jetzt ohne weitere Rückfrage der Öffentlichkeit seine konkreten Pensionsbezüge mitteile. Er sehe sich dadurch in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Der Chefredakteur bedauert zutiefst, dass auf Grund eines individuellen Fehlverhaltens die persönlichen Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers Bestandteil der Berichterstattung geworden seien. Dies verstoße gegen die Prinzipien des Hauses, sich mit Informanten noch einmal in Verbindung zu setzen und eine schriftliche Erlaubnis einzuholen, wenn es um die Nennung sehr privater Details gehe. In besonders heiklen Fragen werde selbst bei einer Einwilligung auf die Veröffentlichung verzichtet, weil sich die Betroffenen nicht über die Konsequenzen im klaren seien. Es habe sich daher nicht um eine bewußte Hinwegsetzung über Belange des Pressekodex, sondern um eine höchst bedauerliche Betriebspanne singulärer Art gehandelt. Eine Entschuldigung bei dem Beschwerdeführer sei sofort und in aller Form erfolgt. (2004)