Namenszug auf einem Unfallauto
Fahrzeughalter nimmt Risiko des Verkehrs für seine Werbung in Kauf
Eine Boulevardzeitung berichtet über einen „Horror-Unfall“. Der Personenwagen einer dreiköpfigen Familie war auf einer Bundesstraße frontal mit einem Lastwagen zusammengestoßen. Notärzte konnten den drei Schwerverletzten, einem Ehepaar mit siebenjähriger Tochter, nicht mehr helfen. Der Artikel ist mit einem Foto der Unfallstelle illustriert. Es zeigt die beiden beteiligten Autos. Auf der Frontseite des Lastwagens ist der Namenszug des Fahrzeughalters zu lesen. In dem Text wird dessen Name dagegen nicht genannt. Der Anwalt der Fahrzeughalters beanstandet in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass der Namenszug auf dem Unfallfoto nicht unkenntlich gemacht worden sei. Zwar werde im Text der Name seines Mandanten nicht genannt, jedoch sei er durch das Bild deutlich mit dem „Horror-Unfall“ in Verbindung zu bringen. Die Rechtsabteilung des Verlages erklärt in ihrer Stellungnahme, die Abbildung des Fahrzeuges mit dem Firmennamen stelle keinen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex dar. Der Lastwagen werde so gezeigt, wie er sich in der Öffentlichkeit in seiner Funktion als Transportmittel darstelle und wie er bewegt werde. Eine Bearbeitung des Fotos wäre der aktuellen Berichterstattung nicht gerecht geworden. Allein die Feststellung, dass der Beschwerdeführer offensichtlich Eigentümer des Fahrzeuges sei, berechtige nicht zu der Schlussfolgerung, dass die Abbildung des Lastwagens einen Eingriff in das Privatleben oder die Intimsphäre oder gar in das Recht auf Datenschutz des Halters darstelle. (2002)