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Namensnennung im Fachorgan

Initiator eines „Apothekenforums“ in Berufsöffentlichkeit bekannt

Unter der Überschrift „Apotheker hetzt seinen Anwalt auf Tausende Kollegen“ berichtet eine Apothekerfachzeitung über eine Massenabmahnung, durch die Tausende Apotheker dazu aufgefordert wurden, ihre Teilnahme an einem Bestellsystem im Online-Dienst der Bundesvereinigung Deutscher Apothekenverbände zu unterlassen und gleichzeitig die Kosten der Abmahnung zu begleichen. In dem Artikel wird unter Angabe von Namen und Wohnort ein Apotheker erwähnt, der dem im Internet betriebenen „Apothekenforum“ des abmahnenden Kollegen zuzurechnen sei. Es wird mitgeteilt, dass der Betroffene sich vor der Abmahnaktion aus dem im Internet betriebenen Bestellsystem verabschiedet habe. Der Apotheker fühlt sich durch die Nennung seines Namens und seines Wohnortes in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Beweggründe für diese Namensnennung seien für ihn nicht ersichtlich, da er mit der geschilderten Aktion überhaupt nichts zu tun habe. Die Nennung seines Namens diene auch nicht zur Erklärung oder Aufhellung irgendwelcher Umstände der beschriebenen Aktion. Seine Abmeldung bei der Lieferfirma im Internet sei zudem nur ihm und dem Vertragspartner bekannt gewesen. Der Chefredakteur der Fachzeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Der Beschwerdeführer nehme als Initiator des „Apothekenforums“ eine exponierte Stellung ein, die mit der anderer Teilnehmer nicht zu vergleichen sei. Die enge Verbindung zwischen ihm und dem abmahnenden Kollegen sowie der Umstand, dass er wenige Tage vor der Abmahnaktion seine Mitgliedschaft im Bestellsystem gekündigt habe, hätten es aus der Sicht der Redaktion unvermeidlich gemacht, ihn in dem betreffenden Artikel zu erwähnen. Der Beschwerdeführer sei namentlich genannt worden, weil er ein exponiertes und in der Berufsöffentlichkeit bekanntes Mitglied des „Apothekenforums“ sei. Die Erwähnung des Wohnortes ohne Nennung von Straße, Telefonnummer oder Apotheke sei in diesem Zusammenhang eine redaktionelle Selbstverständlichkeit gewesen. Im übrigen sei die Redaktion erstaunt, dass der Beschwerdeführer die Nennung seines Namens als eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte darstelle. Auf seinen Wunsch seien im Jahr 2003 vier seiner Leserbriefe mit vollständiger Adresse abgedruckt worden. Dies zeige ein offensichtliches Mitteilungsbedürfnis. Innerhalb der Apothekerschaft sei der Beschwerdeführer auf Grund seiner zahlreichen Aktivitäten fraglos eine relative Person der Zeitgeschichte. (2003)