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Sperren eines Artikels

Betroffener hatte Löschung der personenbezogenen Daten verlangt

Am 5. März 2001 hat der Presserat eine Boulevardzeitung gerügt, weil sie unter der Überschrift „Der Hausmeister, der ein Sex-Gangster ist“ den mutmaßlichen Täter vorverurteilt hatte. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung lag entgegen der Überschrift kein Urteil vor, das den Vorwurf der Belästigung junger Frauen bestätigt hätte. Unter Berufung auf Richtlinie 4.3 des Pressekodex verlangt der Betroffene jetzt von der Zeitung die Löschung der im Zusammenhang mit diesem Artikel gespeicherten Daten zu seiner Person. Da die Redaktion diesen Wunsch ablehnt, bittet er den Deutschen Presserat um eine Beurteilung seines Anliegens. Er macht dazu geltend, dass bei der Erhebung der Daten für den beanstandeten Beitrag mit Wollen und Wissen die Unwahrheit behauptet worden sei. Mit der Veröffentlichung könne die Zeitung auch gegen die Ziffern 1 und 2 des Pressekodex verstoßen haben. Die Rechtsabteilung des Verlages weist einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Löschung des Artikels zurück. Ein solcher Anspruch gemäß Richtlinie 4.3 des Pressekodex bestehe nicht, da es in diesen Fällen um die Erhebung und nicht um die inhaltliche Zulässigkeit der Verbreitung von Daten gehe. Die Grundsätze für die Erhebung personenbezogener Daten seien in Ziffer 4 des Pressekodex enthalten und von der Redaktion der Zeitung beachtet worden. Der Presserat habe unter Hinweis auf Ziffer 13 des Pressekodex auch nicht die Erhebung der Daten beanstandet, sondern die konkrete Verbreitung durch die Schlussfolgerung „Der Hausmeister, der ein Sex-Gangster ist“ gerügt. Ziffer 13 selbst enthalte keine Regelung für die Löschung oder Sperrung von personenbezogenen Daten, so dass insoweit kein entsprechender Anspruch bestehe. Unabhängig davon weist die Rechtsabteilung darauf hin, dass die Richtlinie keinen ultimativen Löschungsanspruch formuliere, sondern frei stelle, die relevanten personenbezogenen Daten zu „sperren“ oder zu „löschen“. Im vorliegenden Fall habe sich die Redaktion für eine Sperrung entschieden, indem jede Verarbeitung oder Nutzung eingeschränkt werde. Dies sei dadurch geschehen, dass im Archiv der fragliche Artikel mit dem Hinweis: „Achtung: Unterlassungsverpflichtungserklärung / Keine Informationen ohne Rücksprache mit der Rechtsabteilung übernehmen !!!“ versehen worden sei. In der Fußzeile befinde sich zusätzlich ein Vermerk, dass der Beitrag am 5. März 2001 vom Presserat gerügt worden sei. Da in dem vorliegenden Fall nicht einmal eine Unterlassungserklärung begehrt und abgegeben worden sei, habe der Verlag damit noch mehr getan als notwendig, um jegliche zukünftige Verbreitung oder Nutzung des Artikels einzuschränken. Gleichzeitig seien die Informationen des Artikels, die unstreitig rechtmäßig erhoben und verbreitet worden seien, erhalten geblieben. Dieses Verfahren sei notwendig, aber auch ausreichend, um der durch Artikel 5, Abs.1 GG gewährleisteten Recherchefreiheit Rechnung zu tragen. Der Verlag ist der Ansicht, dass ein Anspruch auf Löschung bzw. Sperrung, sofern er überhaupt bestehe, durch diese Maßnahmen erfüllt worden sei. (2004)