Privater Wohnsitz
Immobilienbeilage zeigt privates Wohnhaus mit Adressenangabe
Eine Lokalzeitung veröffentlicht in ihrer Immobilienbeilage den Artikel “Bloß kein Weiß – Ein Architekt zeigt, dass Räume auch kräftige Farben vertragen”. In dem Beitrag wird ausführlich der Um- und Innenausbau sowie die farbliche Gestaltung eines privaten Wohnhauses beschrieben. Auf einem dreispaltigen Bild ist die geöffnete Fenstertür zum Garten zu sehen, die von der Straßenfront nicht fotografiert werden kann. Im Text ist die vollständige Adresse angegeben. In einem Ausschnitt aus dem Stadtplan zeigt ein Pfeil auf den Standort des Hauses. Die beiden Eigentümer des Hauses beschweren sich beim Deutschen Presserat darüber, dass der Artikel weder mit ihrem Wissen, ihrer Mithilfe noch mit ihrem Einverständnis verfasst und veröffentlicht worden sei. Das Gebäude sei ein schlichtes 30er-Jahre-Einfamilienhaus, wie es in der Stadt Tausende gebe. Es sei weder von historischem noch von bedeutendem künstlerischen Wert. Das Haus stehe, wie es das Erscheinen in der Immobilienbeilage der Zeitung suggerieren könnte, auch nicht zum Verkauf. Ein öffentliches Interesse existiere nicht. Die Beschwerdeführer weisen zudem auf ihr Interesse an dem Schutz der Privatsphäre ihrer Wohnbedingungen hin und halten die Veröffentlichung für ein nicht zu kalkulierendes Sicherheitsrisiko. Die Rechtsabteilung des Verlages erklärt in ihrer Stellungnahme, dass der Artikel im Rahmen einer Serie über interessante Immobilien in der Stadt veröffentlicht worden sei. Die Eigentümer der Häuser sowie deren private Lebenssituation seien in diesem Zusammenhang von keinerlei Interesse und daher im vorliegenden Artikel überhaupt nicht erwähnt worden. Der Autor des Beitrages sei durch ein Fachblatt für Maler und Lackierer auf das Haus aufmerksam geworden. Er habe sich darauf mit dem Architekten in Verbindung gesetzt. Dieser habe ihm bereitwillig Auskünfte über die Gestaltung des Hauses erteilt und dabei auch keinen Zweifel daran gelassen, dass er mit den Hauseigentümern in regem Kontakt stehe. Fotos des Hauses befänden sich zudem auch auf der Internetseite des Architekten, der dem Redakteur erlaubt habe, das veröffentliche Foto zu verwenden. Der Mitarbeiter der Zeitung habe daher keinerlei Anhaltspunkte dafür gehabt, dass die Eigentümer mit der Veröffentlichung nicht einverstanden sein könnten. Erst am Tag vor der Veröffentlichung des Artikels, einem Freitagnachmittag, habe die Zeitung durch den Anruf eines der Beschwerdeführer erfahren, dass diese mit dem Abdruck des Fotos und des Artikels nicht einverstanden seien. Zu diesem Zeitpunkt sei aber die komplette Immobilienbeilage für die Samstagsausgabe bereits gedruckt gewesen. Die Zeitung habe sich selbstverständlich für die Verfahrensweise in aller Form entschuldigt. Ein besonders großes Interesse an der Geheimhaltung, wie es die Beschwerdeführer auf Grund ihrer “exponierten Berufe” für sich beanspruchten, könne im Hinblick auf die Veröffentlichung nicht unbedingt anerkannt werden. Auch sei es höchst unwahrscheinlich, dass ein Zeitungsartikel zu einem Einbruchsdiebstahl animiere. Weder im Foto noch im Artikel seien Informationen über vorhandene oder nicht vorhandene Sicherheiten enthalten. Schließlich werde durch den Artikel auch nicht suggeriert, dass das Haus der Beschwerdeführer zum Verkauf stehe. (2005)