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Namen eines Strafgefangenen

Interesse an der Verwirklichung einer Resozialisierung missachtet

Eine Nachrichtenagentur berichtet, dass der sogenannte “Satansmörder von Sondershausen” eine vorzeitige Entlassung aus dem Gefängnis beantragt habe. Der Betroffene wird mit vollem Namen genannt. Seine reguläre Haftzeit laufe bis Ende April 2007, heißt es in der Meldung. Die zuständige Staatsanwaltschaft habe ein Gutachten vorgelegt, in dem vor einer vorzeitigen Entlassung des heute 29-Jährigen gewarnt werde. Die Agenturmeldung erinnert daran, dass der Betroffene 1993 einen 15-jährigen Mitschüler erdrosselt habe. Die Jugendstrafe von acht Jahren sei vorzeitig zur Bewährung ausgesetzt worden. Der junge Mann habe sich danach der Neonazi-Szene angeschlossen. Nach zwei weiteren Verurteilungen, u.a. wegen Zeigens des Hitlergrußes und der Verhöhnung seines Mordopfers, sei die Bewährung wieder aufgehoben worden. Der Mann habe versucht, sich der Haft durch Flucht in die USA zu entziehen. Er sei jedoch Mitte 2001 ausgeliefert worden. Der Vater des jungen Mannes beschwert sich, auch im Namen seines Sohnes, beim Deutschen Presserat über einen Zeitungsartikel, der unter Verwendung des Agenturmaterials erschienen ist. Durch die Nennung des vollen Namens würden die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen verletzt. Dessen Interesse an einer Resozialisierung würden nicht berücksichtigt. Ein öffentliches Interesse an seiner Person bestehe auch nicht. Es sei allenfalls durch die Dauerberichterstattung hervorgerufen. Der Presserat schließt in das Beschwerdeverfahren auch die Nachrichtenagentur ein. Deren Chefredaktion erklärt in ihrer Stellungnahme, der Fall rage in eine Grauzone hinein, die immer dann entstehe, wenn der Betroffene sich bewusst und in der Absicht, Publizität zu erlangen, zuerst in die Öffentlichkeit stelle, um sich dann später reuig daraus zurückzuziehen. Dies sei bei dem Betroffenen der Fall. Die Dokumente, die über ihn im Internet aufzufinden seien und die ihn in ein rechtsextremes Umfeld setzten, datierten allerdings einige Jahre zurück. Nur weil ihm seine eigene, selbst geschaffene Publizität plötzlich unangenehm werde, könne er nicht darauf bestehen, dass umgehend und automatisch auch die Medien zum Schweigen kommen. Die äußeren Umstände des Falles hätten dazu geführt, dass die Bezeichnung “Satansmörder” gebräuchlich geworden sei. Die Agentur bedauert dennoch lebhaft, das “Etikett” und den Namen des Täters zusammen verwendet zu haben. Sie wolle daher künftig nur noch über den “so genannten ‚Satansmord‘-Fall” schreiben oder eine ähnlich “weiche” Formulierung verwenden und den Täter auch anonymisiert nicht mehr direkt als “Satansmörder” bezeichnen. Was die Namensnennung im Zusammenhang mit dem sogen. “Satansmord”-Fall betreffe, genieße der Sohn des Beschwerdeführers als relative Persönlichkeit der Zeitgeschichte nach angemessener Zeit ein Recht auf Schutz vor beständiger Öffentlichkeit, die einem “Medien-Pranger” gleich komme. Daran will sich die Nachrichtenagentur halten in der Hoffnung, dass der 29-Jährige die Chance auf Resozialisierung entsprechend nutze. (2005)