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Den Täter von 1979 namentlich genannt

Zeitung stört Resozialisierung möglicherweise empfindlich

Eine Regionalzeitung schreibt über einen Mordfall. Dabei wird auch berichtet, dass das Opfer im Jahr 1979 schon einmal überfallen wurde. Der damalige Täter wird namentlich genannt. Es handele sich um den Stiefbruder einer ebenfalls namentlich genannten „Rotlichtgröße“. Mehrfach wird ein Oberstaatsanwalt mit der Anmerkung zitiert, das Mordopfer sei nicht dem Rotlichtmilieu zuzuordnen. Ein Leser beschwert sich darüber, dass der Täter eines fast 30 Jahre zurückliegenden Verbrechens namentlich genannt wird. Es sei unverständlich, nach so langer Zeit die damalige Straftat wieder aufzugreifen. Möglicherweise seien die Beteiligten längst in ein „normales“ Leben zurückgekehrt und hätten Familie, Kinder und Freunde, die womöglich bislang nicht über die damaligen Taten, Strafen etc. informiert gewesen seien. Nach Auskunft des Justitiariats der Zeitung sei es bei der Berichterstattung darum gegangen, Gerüchte über Kontakte des Mordopfers zum Rotlichtmilieu auszuräumen. Man habe die Öffentlichkeit darüber informieren wollen, dass das Opfer sein Vermögen auf legale Weise und durch ehrbare Geschäfte erwirtschaftet habe. Die Zeitung räumt ein, dass es vor dem Hintergrund der Richtlinie 8.3, die sich mit der Resozialisierung von Straftätern befasst, besser gewesen wäre, den Namen des Betroffenen abzukürzen. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist jedoch auch auf den Passus in Richtlinie 8.3 hin, demzufolge eine Namensnennung dann nicht ungerechtfertigt ist, wenn aktuelle Ereignisse einen direkten Bezug zum früheren Vorgang aufwiesen. Der Bezug sei hier durch das Opfer selbst hergestellt, das bereits 1979 Leidtragender einer Straftat gewesen sei. (2006)