Artikel war “ironisch-nutzwertig”
Zeitungsbeitrag zur Sittengeschichte des Rock-Festivals
Das Wochenend-Magazin einer überregionalen Zeitung veröffentlicht unter der Überschrift “Spaß im Gras” Hinweise auf diverse Produkte, die bei keinem Festival fehlen sollten. Dem Beitrag sind Fotos der Produkte, Angaben zur Bezugsquelle und die jeweiligen Preise beigefügt. Der Beschwerdeführer sieht in dem Beitrag Schleichwerbung. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung antwortet, die Konsumseite im Wochenendmagazin wolle eine intelligente, genussbetonte und amüsante Form von Service und Leser-Blatt-Bindung bieten. Aus der bunten und überbordenden Warenwelt würden nützliche oder skurrile Konsumgüter ausgewählt und mit kurzen, auch humorvollen Texten vorgestellt. Wenn man so wolle, läge eine subtile Form von Konsum- und Konsumentenreflektion vor. Die Redaktion sieht in dem Beitrag einen ironisch-nutzwertigen Tangenten-Artikel zur Sittengeschichte des Rock-Festivals. Die journalistische Distanz werde zum Teil durch die Überschriften (Für Angeber) und den jeweils gefetteten Bewertungsbegriff (Sonderbar) gewahrt. Dadurch werde dezent zum Ausdruck gebracht, dass es manchmal einen Unterschied zwischen Schein und Sein gebe. (2006)