Vorstrafe falsch definiert
AStA-Vorsitzender fühlt sich öffentlich diskreditiert
Eine Tageszeitung informiert ihre Leserinnen und Leser unter der Überschrift „Knebelverträge und ein vorbestrafter Vorsitzender“, dass der schwarz-rot-grüne AStA an der Universität nach nur drei Monaten gescheitert sei. Unter gegenseitigen Vorwürfen seien sechs der sieben Referenten zurückgetreten. Zudem sei bekannt geworden, dass der Vorsitzende des Studierenden-Ausschusses erst vor wenigen Monaten wegen Miet-Betrugs zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden sei. Der Betroffene wendet sich an den Deutschen Presserat. Entgegen der Aussage in Überschrift und Text sei er nicht vorbestraft. Zudem habe das Urteil aus dem Jahre 2003 nichts mit seiner Arbeit als AStA-Vorsitzender zu tun. Sein voller Name werde in dem Beitrag genannt, um ihn öffentlich zu diskreditieren. Eine Internet-Recherche des Presserats ergibt, dass man sich bis einschließlich 90 Tagessätzen „umgangssprachlich“ als „nicht vorbestraft“ bezeichnen kann. Es gibt keinen Eintrag im Führungszeugnis, allerdings wird man im Bundeszentralregister gespeichert. Im Volksmund gelten erst Einträge im Führungszeugnis als Vorstrafen. Vorbestraft im juristischen Sinne ist man dagegen immer, sobald einmal eine Strafe verhängt worden ist. Der Autor des Beitrages teilt dem Presserat mit, dass er den vollen Namen des Beschwerdeführers genannt habe, weil er als gerade zurückgetretener AStA-Vorsitzender ein Amtsträger gewesen sei und weil seine Verurteilung im Widerspruch zu dem Bild stehe, das er in der Öffentlichkeit von sich verbreite. Zwar habe seine Verurteilung nicht im Zusammenhang mit seiner Arbeit als AStA-Vorsitzender gestanden, jedoch habe sie Zweifel an seiner Eignung für dieses Amt geweckt. (2004)