Gerichtsentscheidung
Bürgerbegehren kritisiert falsche Interpretation in der Überschrift
Eine Stadt plant, in ihrem Schlosspark von einem privaten Investor ein Einkaufszentrum mit einer an das historische Schloss erinnernden Fassade errichten zu lassen. Eine Bürgerinitiative Schlosspark setzt sich für den Erhalt des Schlossparks als Parkanlage und Erholungsfläche ein und reicht ein entsprechendes Bürgerbegehren mit mehr als 31.000 Unterschriften bei der Stadtverwaltung ein. Da der Verwaltungsausschuss der Stadt die Entscheidung trifft, das Bürgerbegehren sei unzulässig, will die Initiative mit einer Klage beim Verwaltungsgericht erreichen, dass das von ihr eingeleitete Bürgerbegehren zugelassen wird. Unter der Überschrift „Gericht: Schloss in ... darf gebaut werden“ teilt die Zeitung am Ort ihren Leserinnen und Lesern mit, dass das Verwaltungsgericht die Klage des „Bürgerbegehrens Schlosspark“ gegen den Verwaltungsausschuss der Stadt abgewiesen habe. Damit sei der Versuch der Bürgerinitiative gescheitert, den Bau des Einkaufszentrums Schloss-Arkaden samt Schloss-Rekonstruktion zu verhindern. Ein Leser der Zeitung, in der Initiative anscheinend engagiert, beschwert sich beim Deutschen Presserat und beklagt sich über die Überschrift, die den Eindruck erwecke, dass das Gericht über den Bebauungsplan entschieden habe. Das Gericht habe lediglich über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens geurteilt. Es habe nicht entschieden, dass das „Schloss“ jetzt gebaut werden dürfe. In diesem Zusammenhang sei zudem auch der Begriff „Schloss“ irreführend. In Wirklichkeit solle der Schlosspark mit einem Einkaufscenter überbaut werden, welches lediglich eine dem ehemaligen Schloss nachempfundene Fassade erhalten solle. Nach Ansicht des Beschwerdeführers solle wohl mit der Überschrift suggeriert werden, dass jeglicher Widerspruch zu den Bauplänen des Einkaufscenters jetzt sinnlos sei, da ein Gericht geurteilt habe. (2004)