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Kein Beleg für schwunghaften Handel mit Kinderpornofilmen

Eine Boulevardzeitung wartet „exklusiv“ mit einem Skandal auf. Im Knast der Stadt könnten Triebtäter für 100 Euro Sex-DVDs kaufen, kündigen die Schlagzeilen an. Die Berichterstattung beruht auf der Tatsache, dass bei einer Durchsuchung in der Justizvollzugsanstalt Sexfilme gefunden wurden, sowie auf der Aussage eines ehemaligen Häftlings, der behauptet, dass in dem Gefängnis ein schwunghafter Handel mit Kinderpornos betrieben werde. Ein Journalist schreibt an den Deutschen Presserat und beschwert sich. Die Darstellung des angeblichen Skandals sei eine Mischung aus Un- und Halbwahrheiten und Fakten, die aus dem Sachzusammenhang gerissen worden seien. Der ganze Vorgang werde sensationsheischend aufgebauscht. Der Beschwerdeführer übermittelt dem Presserat einen Beitrag aus der Gefängniszeitung, in dem die Seriösität des Informanten der Zeitung bezweifelt wird. Nur bei zwei Gefangenen in einer Teilanstalt, in der keineswegs nur „Lebenslängliche“ untergebracht seien, seien tatsächlich DVD-Player und einige Porno-DVDs gefunden worden. Die Rechtsvertretung der Zeitung berichtet von einer Durchsuchung in der Haftanstalt, die Monate vor der Berichterstattung mit dem konkreten Verdacht durchgeführt worden sei, dass in den Zellen mit pornografischem Material gehandelt werde. Kurz vor der Veröffentlichung habe sich der im Artikel genannte Häftling an die Autorin des Beitrags gewandt und den Handel mit Kinderpornos glaubhaft bestätigt. Die Redakteurin habe daraufhin bei der Senatsverwaltung für Justiz nachgefragt, woraufhin in der JVA eine erneute Durchsuchung gestartet worden sei. Dabei habe man tatsächlich Dutzende pornografischer Filme auf DVD sowie Abspielgeräte gefunden. Im Innenteil des Blattes werde über die Vorgänge differenzierter berichtet. Dort werde strikt zwischen Tatsachen und Vermutungen unterschieden, zum Beispiel mit Formulierungen wie „sollen DVDs kopiert und verkauft worden sein“. Durch diese differenzierte Darstellung werde das Versäumnis ausgeglichen, dass auf der Titelseite nicht auf den bislang nur bestehenden Verdacht des Vorwurfs der Kinderpornografie hingewiesen worden sei. (2004)