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Foto eines Folteropfers

Identifizierbarkeit kann Würde eines Opfers wiederherstellen

In einem Beitrag unter der Überschrift „US-Ärzte folterten im Horror-Knast“ berichtet eine Boulevardzeitung, amerikanische Armee-Ärzte hätten die Folterknechte im „Horror-Knast“ Abu Ghraib offenbar unterstützt. Die Militärmediziner sollen Methoden für Zwangsverhöre entwickelt und notwendige Hilfe verweigert haben. Totenscheine von Gefangenen sollen gefälscht und Beweise für Folterungen vertuscht worden sein. Ärzte sollen auch selbst Gefangene misshandelt haben. Ein britisches Fachmagazin berufe sich mit diesen Behauptungen auf Regierungsdokumente und beeidigte Aussagen von Soldaten und Häftlingen. Der Artikel ist illustriert mit dem Foto einer Leiche. Das Folteropfer ist in Folie eingewickelt. Das Gesicht ist deutlich erkennbar. Ein Leser hält die Veröffentlichung des Fotos für schamlos und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Identität des Mannes sei deutlich erkennbar, da sein Gesicht nicht mit einem Augenbalken abgedeckt worden sei. Der Tote werde nach seiner Folterung noch einmal missbraucht und schutzlos vorgeführt. Zudem diene das Foto nicht der Darstellung oder Verifizierung der These des Textes, dass amerikanische Armeeärzte die Folterknechte offenbar unterstützten. Der Geschäftsführer des Verlages kann in der Veröffentlichung des Fotos keinen Verstoß gegen den Pressekodex erkennen. Es werde keine Folterszene mit Opfern, sondern vielmehr das tote Opfer als grausame Folge der Folter gezeigt. Das öffentliche Interesse an einer Berichterstattung auch in dieser Form sei groß, denn nur eine realistische Darstellung könne zur Aufklärung beitragen und die Menschen wachrütteln. Ein Verzicht auf dieses fotografische Dokument hieße, die Zeitgeschichte zu verfälschen. Die Grenze der unangemessen sensationellen Darstellung von Gewalt sei demnach nicht überschritten. Auch ein Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex sei nicht gegeben, da es sich um ein Dokument der Zeitgeschichte handele, das einem herausragenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit begegne. Die Foltervorgänge in Abu Ghraib seien nicht ein gewöhnliches Verbrechen, sondern vielmehr ein globales Aufsehen erregendes zeitgeschichtliches Ereignis. Da das Folteropfer nicht zu erkennen sei, liege auch keine Verletzung der Menschenwürde vor. Unter dem rechten, zudem geschwollenen Auge des Folteropfers klebe ein Pflaster. Der Mann sei auf dem Kopf liegend dargestellt, so dass die typischen Gesichtszüge verfremdet seien und das Gesicht keinen natürlichen Ausdruck zeige. Darüber hinaus würden keine Lebensumstände oder gar der Name des Opfers bekannt. Der Abgebildete sei nicht identifizierbar und somit als Opfer nicht seiner Würde beraubt. (2004)