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Brautkleider steter Quell des Ärgers

Geschäftsinhaberinnen wegen vielfachen Betruges vor Gericht

“Ein wirklich verlockendes Angebot” – so ist in einer Regionalzeitung der Bericht über ein Berufungsverfahren vor dem Landgericht überschrieben. Angeklagt sind zwei Schwestern, die als Inhaberinnen eines Brautmodengeschäftes in erster Instanz wegen Betrugs in 21 Fällen zu einem Jahr Haft mit Bewährung verurteilt worden waren. Die Schwestern werden im Bericht namentlich genannt. Zu Beginn des Prozesses sei den beiden das Angebot gemacht worden, das Verfahren gegen Zahlung von 21.000 Euro einzustellen. Damit sei jedoch die Staatsanwaltschaft nicht einverstanden gewesen. Die Beschwerdeführerin – keine der beiden Schwestern – äußert die Meinung, dass der Verfasser des Artikels es sich zu seiner Lebensaufgabe gemacht habe, die beiden beschuldigten Frauen öffentlich und mit regelmäßiger Namensnennung fertig zu machen. Die Namensnennung sei nicht gerechtfertigt und obendrein in einem der beiden Fälle auch noch unkorrekt. Die Beschwerdeführerin, die den Deutschen Presserat anruft, moniert, dass der berichtete Fall vier Jahre zurückliegt und bislang aus der mündlichen Beweisaufnahme nicht hervorgehe, ob tatsächlich Betrug vorliege. Um einen lokalen Bezug herzustellen, verlegte die Zeitung den Wohnsitz in einen Ortsteil, in dem die Eltern der Schwestern leben. Die beiden wohnen inzwischen irgendwo im Rheinland. Die Beschwerdeführerin ergänzt ihre Stellungnahme später mit dem Hinweis, dass das Strafverfahren in zweiter Instanz mit der Auflage eingestellt worden sei, an die geschädigten Bräute 7.500 Euro Wiedergutmachung sowie 2.500 Euro an die Staatskasse zu zahlen. Die Chefredaktion weist darauf hin, dass diese Auseinandersetzung schon viele Jahre andauere. Wegen diverser Gerichtsverfahren und zahlreicher Kundenbeschwerden in der Redaktion über das Verhalten der beiden Schwestern sei mehrfach berichtet worden. Eine Beleidigungsklage gegen den Redakteur sei von der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen worden. Die Nennung der Namen der Betroffenen sei gerechtfertigt, da diese selbst in zahlreichen früheren Fällen eine Presseberichterstattung geduldet bzw. sogar selbst gefördert hätten. Deshalb sei es von den beiden auch hinzunehmen, wenn im Zusammenhang mit den Vorwürfen zahlreicher Kundinnen ebenfalls mit vollem Namen berichtet worden sei. Der Vorwurf, der Mitarbeiter der Zeitung wolle die Schwestern “fertig machen”, sei absurd. Schließlich steht die Chefredaktion auf dem Standpunkt, dass die Bezeichnung “Brautkleidbetrüger” gerechtfertigt sei, da beide Schwestern wegen 21-fachen Betrugs verurteilt worden seien. (2006)