Angeklagten als „Verbrecher“ bezeichnet
Zeitung ließ bei Strafverfahren gebotene Zurückhaltung vermissen
Unter der Überschrift „Frau Richterin warum schützen Sie diesen Verbrecher?“ berichtet ein Boulevardblatt über den Prozess gegen einen 19-jährigen Angeklagten, der an einer Schießerei mit mehreren Personen beteiligt war, die einem Menschen das Leben kostete. In dem Bericht wird behauptet, der Angeklagte habe auf offener Straße mit einem Revolver wahllos auf unbeteiligte Menschen geschossen und diese verletzt. Zu Beginn des Verfahrens habe die Richterin die Öffentlichkeit zum Schutz des noch heranwachsenden Täters ausgeschlossen. Der Anwalt des Angeklagten prangert einen Verstoß gegen Ziffer 13, Richtlinie 13.2, des Pressekodex an. In diesem Teil des Pressekodex ist das Gebot enthalten, bei Ermittlungs- und Strafverfahren gegen Jugendliche besondere Zurückhaltung zu üben. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Sein nicht vorbestrafter Mandant sei von der Zeitung als Verbrecher bezeichnet worden, obwohl es in dem Verfahren kein Urteil gebe. Die Öffentlichkeit sei in dem Verfahren ausgeschlossen worden, um den Heranwachsenden zu schützen. Darauf sei auch in der Berichterstattung Rücksicht zu nehmen. Die Rechtsabteilung der Zeitung verweist darauf, dass sich der 19-jährige Täter auf der Schwelle zum Erwachsenenstrafrecht befinde. Die Richtlinie 13.2 gelte daher nur eingeschränkt. Eine identifizierende Berichterstattung sei danach nicht ausgeschlossen. Auch sei der mutmaßliche Täter weitgehend geständig. Die Anklage gehe zudem davon aus, dass der 19-jährige tödliche Verletzungen der im Zielbereich seiner Waffe stehenden Personen billigend in Kauf genommen habe. Die vom Angeklagten zugegebene Tat sei in ihrer Art und Ausführung so erschreckend, dass darüber habe berichtet werden dürfen. Letztlich richte sich die Überschrift in erster Linie gegen die Entscheidung des Gerichts, die Öffentlichkeit auszuschließen. Diesen Ausschluss könne die Presse nicht akzeptieren, weil es um die gerichtliche Aufarbeitung eines Verbrechens gehe. (2006)