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Am Ende stand Wort gegen Wort

Nachrichtenmagazin berichtete über umstrittene Stiftungsgründung

Ein Nachrichtenmagazin berichtet über die geplante Gründung einer Stiftung für misshandelte Kinder durch einen verurteilten Kindermörder. Es heißt, die Sache sei von dessen Anwalt eingefädelt worden, der als Stiftungsvorsitzender vorgesehen sei. Es sei geplant, so das Magazin weiter, sich mit verschiedenen karitativen Vereinigungen an einen Tisch zu setzen, um über künftige Kooperationen zu sprechen. Der Anwalt, der den Deutschen Presserat einschaltet, wendet sich gegen die Passage im Magazin, wonach er mit einer bestimmten karitativen Einrichtung im Gespräch sei. Dem Nachrichtenmagazin gegenüber habe er festgestellt, dass eine Zusammenarbeit gerade mit dieser Vereinigung nicht in Frage komme. Der Anwalt und Beschwerdeführer wirft dem Nachrichtenmagazin außerdem vor, die vereinbarte Vertraulichkeit im Hinblick auf einen zur Verfügung gestellten Satzungsentwurf der Stiftung nicht beachtet zu haben. Entgegen der Absprache seien Inhalte öffentlich gemacht worden. Schließlich kritisiert er das Verhalten eines Fotografen des Magazins. Dieser habe sich ein Foto mit ihm entweder mit seinem Rolls Royce oder in seinem Weinkeller mit unlauteren Methoden beschaffen wollen. Er sei aufgefordert worden, ein solches Bild zu liefern oder anfertigen zu lassen. Ansonsten werde man ein Foto des ermordeten Kindes veröffentlichen. Das Ansinnen habe er abgelehnt. Daraufhin habe das Magazin ein Foto vom Grab des Ermordeten gedruckt. Die Rechtsabteilung des Nachrichtenmagazins teilt mit, der Beschwerdeführer habe die Autorin des Beitrags von sich aus über die Stiftungspläne unterrichtet und in zahlreichen Telefonaten weitere Informationen geliefert. Dabei habe er mit Sicherheit die karitative Einrichtung genannt, von der er jetzt behaupte, sie nie als Kooperationspartner ins Gespräch gebracht zu haben. Die Satzung habe der Beschwerdeführer der Autorin übersandt, nachdem diese Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Projekts habe anklingen lassen. Er habe die Bitte geäußert, sie nicht an Dritte weiterzugeben. Weitergehende Absprachen habe es nicht gegeben. Insbesondere hätte es weder die Bitte noch die Zusage gegeben, den Inhalt der Satzung nicht zu verwenden. Im Hinblick auf die Fotos bezeichnet die Rechtsvertretung die Schilderung des Beschwerdeführers als unkorrekt. Der Fotograf habe keinerlei Druck ausgeübt, sondern lediglich erläutert, dass im Zusammenhang mit dem Stiftungsthema nur entweder der Beschwerdeführer oder sein Mandant abgebildet werden könne. (2006)