Raubkopien: “Hier klaut Deutschland”
Tipps zum Herunterladen illegaler chinesischer Websites gegeben
Eine Computer-Fachzeitschrift veröffentlicht einen Artikel über Downloads von Raubkopien chinesischer Websites. Der Beitrag wird auf der Titelseite mit der Schlagzeile “Chinas illegale Download-Sites” angekündigt. Die Zeitschrift informiert ihre Leser, wie man diese Seiten findet und was beim Herunterladen beachtet werden sollte. Zwei Ausgaben später veröffentlicht sie einen weiteren Artikel, den sie auf der Titelseite mit der Schlagzeile “Hier klaut Deutschland” anreißt. Die Rechtsvertretung von sechs Unternehmen der deutschen Musikwirtschaft sieht in der Berichterstattung Anleitungen zu strafbaren Handlungen und wendet sich an den Deutschen Presserat. Unter dem Deckmantel seriöser Berichterstattung erhalte der Leser eine Anleitung, wo und wie er sich Raubkopien beschaffen könne. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift hält die Vorwürfe der Beschwerdeführer für neben der Sache liegend. Es könne keine Rede davon sein, dass die Redaktion Anleitungen zum Rechtsbruch gebe. Die Redaktion berichte lediglich, dass sich die Chinesen um das Urheberrecht nicht kümmerten. Die Aufmachung drücke eher Unverständnis über die Dreistigkeit der Chinesen im Umgang mit dem Urheberrecht aus. Jede andere Interpretation des Beitrags sei falsch. Auch die Vorwürfe gegen den Inhalt des Artikels entbehrten jeder Grundlage. Die Redaktion distanziere sich klar von den Anbietern der chinesischen Websites. Zahlreiche Formulierungen untermauerten diese Aussage. Auch in dem folgenden Beitrag sieht die Rechtsvertretung des Blattes eine neutrale Berichterstattung. Eindeutig habe die Redaktion keine Anleitung zum illegalen Bezug geschützter Inhalte gegeben. Vorgestellt und verglichen habe sie lediglich die beliebtesten und jedermann bekannten Tauschnetzwerke. Am Ende sei festgestellt worden, dass das “Usernet” für Sauger illegaler Inhalte ganz klar die erste Wahl sei. Die Erwähnung dieses Testsiegers sei ebenso wie der gesamte Bericht presseethisch nicht angreifbar. Der Beschwerdeführer verkenne grundlegend, dass man auch über “Verbotenes” berichten dürfe. (2006)