Berichterstattung korrekt
Boulevardzeitung berichtet wahrheitsgemäß über Hundebisse
Unter der Überschrift „Er rettete Mädchen vor Killer-Hund“ berichtet eine Boulevardzeitung über die Rettungstat eines 43-jährigen Mannes, den sie mit vollem Namen nennt und im Foto zeigt. Auf der Straße sei ein etwa zehnjähriges türkisches Mädchen mit den Worten „Hilfe, der Hund“ auf ihn zugelaufen. Der Vater von drei Kindern habe sich schützend vor das Mädchen gestellt und sei daraufhin von einem Pitbull immer wieder in die Arme gebissen worden. Der Hund habe auch nach seiner Kehle geschnappt, sei dann aber plötzlich weggerannt. Ein Polizeibeamter habe schließlich das unkontrollierbare Tier erschossen. In einer Klinik seien dem Retter später acht schwere Bißwunden genäht worden. Der 1.Vorsitzende eines Vereins gegen die Diskriminierung von Hund und Halter fügt seiner Beschwerde beim Deutschen Presserat einen Artikel über den selben Vorgang aus einer Konkurrenzzeitung bei, in dem der Sachverhalt nicht nur aus der Sicht des Mannes, sondern auch von der Mutter des Kindes dargestellt wird. Nach der Schilderung der Mutter habe das Mädchen, laut der Konkurrenzzeitung 12 Jahre alt, den Hund auf der Straße getroffen und ihn gestreichelt. Es sei dann mit dem Tier die Straße entlang gelaufen, um den Besitzer ausfindig zu machen. Der Mann habe den Hund angegriffen und ihn am Hals gepackt, worauf das Tier zugebissen habe. Auch eine Anwohnerin, die den Vorfall vom gegenüberliegenden Haus aus beobachtet habe, habe erzählt, dass der Mann das Tier am Hals gegriffen habe. Dieses habe daraufhin zugebissen und sei dann davongelaufen. Vor den Augen des Mädchens hätten Polizeibeamte dem Hund in den Kopf geschossen. Die Mutter wörtlich: „Meine Tochter kam weinend nach Hause und versteht nicht, warum das Tier getötet wurde. Die Polizei hätte das Tier erst mal einfangen und prüfen sollen, ob es bösartig ist.“ Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass durch die einseitige Darstellung der erstgenannten Zeitung die Leser bewusst falsch informiert und in die Irre geführt werden. Die Zeitung habe wesentliche Fakten nicht berichtet. Im Rahmen der Vorprüfung durch den Presserat wird die Eingabe als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer äußert sein Unverständnis und erhebt telefonisch Einspruch gegen diese Entscheidung. Die Zeitung habe sich einseitig auf die Informationen des betroffenen Mannes verlassen und die Aussagen von weiteren am Geschehen unmittelbar und mittelbar beteiligten Zeugen unterschlagen. Durch dieses Vorenthalten von Informationen werde der Sachverhalt tendenziös und unangemessen sensationell aufgebauscht. (2003)